Treppenlift von der Bundesanstalt für Arbeit?
Bei der Beantragung von Hilfsmitteln zur Rehabilitation und Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gibt es Hilfstöpfe bei den sechs Sozialversicherungsträgern, wobei die gesetzliche Krankenkassen laut einem höchstrichterlichen Urteil nicht zur Leistung verpflichtet sind.
In Abgrenzung zu anderen Sozialkassen ist in § 114 SGB III der Bundesanstalt für Arbeit auferlegt, Hilfe zu gewähren, die zur Erleichterung der Arbeitsaufnahme durch einen Behinderten notwendig ist. Soweit die Bestimmungen.
Das setzt allerdings voraus, dass der Behinderte zum Zeitpunkt der Antragsstellung keine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten – Mindest-Laufzeiterfüllung für die Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung – nachweisen kann und keine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezieht.
Die mögliche Hilfe, die nur dann gewährt werden kann, wenn der Behinderte die Kosten – lt. § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 3, Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) – aus wirtschaftlichen Gründen nicht selbst aufbringen kann, geht so weit, das auch die Kosten für die Ausstattung oder den Ausbau einer Wohnung übernommen werden, in die der Treppenlift eingebaut werden muss.
Die Notwendigkeit von einem Treppenlift unterliegt einer genauen Prüfung, immer dann, wenn es sich um solche Hilfsmittel handelt, deren Einbau auch über den Zeitpunkt einer vorübergehenden Behinderung hinaus einen Vorteil für die private Lebenshaltung bietet.
Andererseits kann bei einem Einbau in ein Mietobjekt der Vermieter beim Auszug verlangen, dass der alte Bauzustand wieder hergestellt wird.
Mehr unter: Zuschüsse für Treppenlifte
Übrigens: Wenn Sie solche Informationen interessieren, dann fordern Sie unbedingt meinen kostenlosen Praxis-Newsletter “Unabhängig. Natürlich. Klare Kante.” dazu an:
Beitragsbild: KI generiert