Letzte Möglichkeit für einen Treppenlift: Die Sozialhilfe

Es gibt in Deutschland sechs große Trägergruppen, die für die sozialen Belange der Bürger zuständig sind. Aus der Verschiedenartigkeit der Aufgaben und der Selbständigkeit einer großen Zahl untergeordneter Träger ergibt es sich, dass eine einheitliche Sozialgesetzgebung in Deutschland nie gefunden wurde.

Bei Streitigkeiten aus den zu erbringenden Leistungen kommen dann auch immer wieder Urteile durch die Gerichte aller Instanzen zustande, die Ansprüche sichern oder ablehnen. Soweit keine höchstrichterllichen Entscheidungen vorliegen, ist bei den unteren Gerichten immer wieder aufs Neue das Recht zu suchen.

Zu einer dieser Leistungen gehört das Hilfsmittel “Treppenlift”. Kann die gesetzliche Krankenversicherung die Ansprüche auf Estattung der Kosten nach einem höchstrichterlichen Urteil ablehnen (siehe auch: Ansprüche gegen der Krankenkasse), so bieten andere Einrichtungen Hilfe, wie beispielsweise die Sozialhilfe, die von den Kommunen vertreten wird.

Für die Sozialhilfe, für viele Menschen die ‘letzte Instanz’ Hilfe für eine Kostenerstattung aufgrund eigener Überforderung zu finden, heißt dass, Hilfe zu leisten, auch für einen Treppenlift. Eine solche Leistung ist im ‘Nachrang’ zu erbringen, was bedeutet, dass alle Hilfsmöglicheiten ausgeschöpft sein müssen.

Mehr unter: Zuschüsse für Treppenlifte

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Beitragsbild: KI generiert