Treppenlifte – Ansprüche bei Trägern der Hauptfürsorgestellen?
Bei dem Anspruch auf Hilfsmittel, wie zum Beispiel dem Einbau von einem Treppenlift, geht es immer auch um ein Abwägen im Rahmen der Interessen, die der jeweilige Sozialversicherungsträger zu vertreten hat.
Besteht gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund eines höchstrichterlichen Urteils kein Anspruch auf Leistung zum Einbau eines Treppenlifts, so grenzen die Hauptfürsorgestellen ihre möglichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit ab.
Das bedeutet, dass die Schwerbehinderten, die einer Berufstätigkeit nachgehen, nicht in den Zuständigkeitsbereich der Deutschen Rentenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit fallen dürfen, um unter Umständen einen Treppenlift oder ein gleichwertig notwendiges Hilfsfmittel finanziert zu bekommen. Die Leistungen können entweder als Zuschuss oder als Darlehen gewährt werden. Wenn es hier “unter Umständen” heißt, so ist damit gemeint, dass die Notwendigkeit auch in das Ermessen der Hauptfürsorgestellen und nach der Kenntnis der täglichen Praxis der dort tätigen Menschen gestellt ist.
Dabei kann nicht von einer willkürlichen Zuteilung ausgegangen werden, sondern die Leistungen sind beschrieben in § 31 Abs. 3 Ziffer 1 d (SchwbG) des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung mit § 22 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (SchwbAV)
Die tägliche Praxis zeigt, das der Treppenlift zu den ‘begehrlichen’ Hilfsmitteln gehört, der zur Hebung der Lebensqualität auch außerhalb der medizinischen Erfordernisse zur Wiederherstellung im Rahmen einer Rehabilitation dient.
Mehr unter: Zuschüsse für Treppenlifte
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Beitragsbild: KI generiert