Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, braucht diese auch nicht zu tragen, vorausgesetzt, der Arzt stellt darüber ein Attest aus.
Aber: bei Corona muss auf dem Attest jetzt die Diagnose stehen, warum der / die Patientin vom Tragen der Maske befreit ist. Und diese “Diagnosepflicht” bedeutet ganz klar das Ende des Arztgeheimnisses.
Man könnte jetzt einfach mit den Schulter zucken und sagen: Na und?
Nun: Bereits den „Alten Griechen“ war es wichtig, dass eben nicht Jedermann Kenntnis über ihre Erkrankung erhalten. Im Eid des Hippokrates steht geschrieben:
„Was ich bei der Behandlung sehe oder höre oder auch außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen, werde ich, soweit man es nicht ausplaudern darf, verschweigen und solches als ein Geheimnis betrachten.“
Den Eid des Hippokrates muss heute kein Arzt mehr leisten. Aber die Bundesärztekammer, hält immer noch daran fest, wenn sie vorschreibt, dass Ärzte über all das, was ihnen durch ihre Patienten anvertraut wird, sogar über deren Tod hinaus zu verschweigen haben.
Dies geht so weit, dass ein Arzt gemäß § 203 Abs. 1 StGB mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr rechnen muss, wenn er ein zum persönlichen Lebensbereich seines Patienten gehörendes Geheimnis offenbart.
Der Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht hat, so gesehen, neben berufsrechtlichen Maßnahmen Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen zur Folge.
Das Arztgeheimnis ist ein wichtiges Element der freien, rechtsstaatlichen Gesellschaft und sogar in autoritären Staatsformen hat es oftmals seinen festen Platz. Doch ausgerechnet die Bundesrepublik Deutschland ist nun fest entschlossen, das gute alte Arztgeheimnis auszuhebeln.
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Neben der Übergehung des Arztgeheimnisses verstößt Deutschland damit eklatant gegen Datenschutzrichtlinien und verletzt nicht zuletzt die im Grundgesetz garantierte Würde des Menschen. Ob ein Mensch zum Beispiel wegen seiner Asthma-Erkrankung oder wegen psychischer Instabilität auf die Maske besser verzichten sollte, geht nun wirklich niemanden etwas an.
Es war immerhin das Verwaltungsgericht im bayerischen Würzburg, das kürzlich in einer Eilentscheidung festlegte, dass für eine Befreiung von der Maskenpflicht ein „pauschales Attest“ nicht ausreicht, und begründet den Entscheid doch tatsächlich und ganz offen damit, dass eine konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes angegeben werden müsse.
Geklagt hatte eine Mutter von zwei Töchtern, sieben und neun Jahre alt. Beide waren trotz Vorlage eines Attests vom Unterricht ausgegrenzt worden. Das Gericht sieht die Maskenpflicht in der Schule aber als generell verhältnismäßig an. Das Gericht wies darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass die Wirksamkeit der Maskenpflicht durch beliebige, nicht nachvollziehbare Gefälligkeitsatteste beeinträchtigt werden könnte.
Der bayerische Landesbeauftragte für Datenschutz sieht in diesem Urteil einen klaren Widerspruch zum gesetzlich geregelten Datenschutz. Zum Thema „Datenerhebung bei Erkrankung von Schülerinnen und Schülern“ wurde nämlich festgelegt, dass Angaben zur Art einer Erkrankung ausschließlich bei meldepflichtigen Krankheiten eingefordert werden. Wer sich diesbezüglich etwas genauer einlesen möchte, mag als erste Anlaufstelle diesem Link folgen: https://www.datenschutz-bayern.de/5/schueler_erkrankung.html
Gemäß der Logik des Würzburger Verwaltungsgerichts müssten grundsätzlich auch alle Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Krankmeldungen darlegen, warum sie ihr Arzt krank geschrieben hat. Und wenn Schüler vom Unterricht fernbleiben, dann sollte nach Lesart des Gerichts das ärztliche Attest sehr detaillierte Informationen über die Art der Erkrankung enthalten. Dass Ärzte heute viele “betrügerische Pauschal-Atteste” ausstellen, davon scheint das Gericht auszugehen und stellt alle Ärzte einfach unter einen Generalverdacht.
Die Deutschen sind in anderen Ländern dafür bekannt, ein unstillbares Bedürfnis nach Datenschutz zu haben. Dies dürfte sich damit nun relativieren. Warum unsere ach so kritischen Medien in der Sache bislang so devot schweigen, ist für mich unfassbar.
Während der Monate Mai und Juni 2020 wurde in Bildungsstätten im Freistaat Sachsen eine Studie durchgeführt, an der 2.600 Schüler und Lehrer teilnahmen.
Die Ergebnisse wurden im August in Dresden durch Prof. Wieland Kiess vom Uni-Klinikum Leipzig vorgestellt. Es war dabei sehr erfreulich, dass bei keinem einzigen der Teilnehmer eine Infektion mit Sars-CoV-2 festgestellt wurde. In 14 der mehr als 2.300 Blutproben konnten Antikörper gefunden werden. Die Tagesschau präsentierte diese doch recht zuversichtlichen Studienergebnisse leider mit einer ziemlich unangemessenen Wortwahl, die die Panik in unserem Lande eher weiter anheizte.
Fakt ist, dass gerade in Bayern besonders strenge Corona-Maßnahmen beschlossen werden, während beispielsweise der Fußball in Sachsen schon wieder vor Zuschaueraugen rollen darf. Auch in den bayerischen Schulen gelten aufgrund der Vorgaben durch Ministerpräsident Söder viel strengere Regeln. Dort müssen Schüler und Lehrer ständig die Maske tragen, und zwar auf dem gesamten Schulgelände, also auch während der Pausen auf dem Schulhof. Nur während des Unterrichts darf innerhalb einer Klasse die Maske lockerer sitzen.
Dabei gibt es genug Mediziner, die den Sinn der Maskenpflicht anzweifeln. Über den Sinn und Unsinn des Mund-Nase-Schutzes habe ich mich in meinem Beitrag „Österreichische Experten zweifeln an der ‚totalen Maskenpflicht‘“ schon vor längerer Zeit geäußert.
Die Niederländische Gesundheitsministerin van Ark drückt dies so aus, dass es keinerlei medizinischen Beweis für einen Nutzen der Gesichtsmaske gäbe. In der Konsequenz haben die Niederländer auf nationaler Ebene auch keine Maskenpflicht eingeführt.
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