Die Richter am Karlsruher Bundesverfassungsgericht (BVG) haben eine wegweisende Entscheidung hinsichtlich einer Beschwerde gegen § 50 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) getroffen. Sie haben festgestellt, dass dieser Paragraph gegen das Grundgesetz verstößt und damit nichtig ist: https://www.gesetze-im-internet.de/tamg/TAMG.pdf
Darum geht es
Im Januar 2022 hat der Gesetzgeber eine neue Vorschrift erlassen, die besagt, dass homöopathische Arzneimittel für den Gebrauch am Menschen nicht mehr bei Tieren angewendet werden dürfen. Dieses Verbot erstreckte sich explizit auf alle Tierhalter und Tierheilpraktiker. Allein der Tierarzt durfte derartige Entscheidungen noch treffen.
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Wieder ein sinnfreies Produkt des deutschen Regulierungswahnsinns
Seit mehr als 200 Jahren kommen faktisch bei Mensch und Tier dieselben Homöopathika erfolgreich zum Einsatz. Der Erste Senat des BVG befand jedenfalls, „dass die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung von Belangen des Tierschutzes und einer Schädigung der Gesundheit von Tier und Mensch als gering einzuschätzen ist“, siehe dazu:
Grundsätzlich können alle homöopathischen Einzelmittel, die bereits für den Menschen registriert sind, in unveränderter Form auch für die Tiere registriert werden. Allerdings ist jede Registrierung sehr teuer, sodass sich Letzteres für die Hersteller eher selten lohnt. Allein bei Komplexmitteln, die extra für bestimmte Tierarten oder/oder Tierkrankheiten entwickelt worden sind, sieht die Situation etwas anders aus.
Was wurde durch das neue Gesetz erreicht?
Die Tiergesundheit und die Arzneimittelsicherheit hat das TAMG nicht verbessert, wohl aber bürdete es den Herstellern exorbitante Gebühren auf, wodurch in der Folge die Therapiefreiheit der Tierhalter und der Tierheilpraktiker stark eingeschränkt wurde. Für Letztere ergab sich daraus nicht selten eine existenzielle Bedrohung, da die Verordnung homöopathischer Arzneimittel eine nicht zu unterschätzende Säule ihrer Tätigkeit ist, worauf das BVG in seiner Urteilsbegründung sogar eingegangen ist. Darin heißt es:
„Dieser in § 50 Abs. 2 TAMG angeordnete Tierarztvorbehalt verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrer Berufsfreiheit und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, soweit die Vorschrift einen Tierarztvorbehalt auch für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika vorsieht. Der damit verbundene Grundrechtseingriff ist nicht verhältnismäßig.“
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Beitragsbild: 123rf-com – Alexander Raths
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