Es gibt jetzt „infektionsschutzrechtliche Maßnahmen“ aus Baden-Württemberg, die bislang in keinem einzigen Beitrag im Internet Erwähnung gefunden zu haben scheinen. Es mag daran liegen, dass der Vorfall auf den 23. Juli 2020 datiert, also noch relativ frisch ist. Aber normalerweise brauchen die Medien und Internet-Journalisten oft keine 24 Stunden, um das Neueste vom Neuem unters Volk zu bringen. In diesem Fall jedoch herrscht seltsames Schweigen.
Verbreitet wurde dieser Vorfall über verschiedene Telegramm-Kanäle:
Zur Unterstützung des dort geschilderten Vorfalls gibt es Screenshots vom Schreiben der zuständigen Behörde, des Ordnungsamtes Karlsruhe. Und es geht um:
Die Anordnung häuslicher Quarantäne wegen Covid-19-Verdachts
Die Anordnung datiert, wie gesagt, auf den 23. Juli 2020. Personenrelevante Informationen sind im Text unkenntlich gemacht worden. Wir erfahren von der ersten Seite, dass es um eine Tochter geht, die sich unverzüglich in häusliche Quarantäne zu begeben hat.
Dabei fängt es lustig an, wenn es nicht so traurig wäre: Die Eltern werden mit „sehr geehrte Damen und Herren“ angeredet, als wenn die Tochter mehrere Mütter und Väter hätte.
Das Alter der Tochter geht nicht aus dem Schreiben hervor. Man darf aber davon ausgehen, dass sie sich in einem Alter befindet, wo die Volljährigkeit noch nicht erreicht ist. Andernfalls hätte sie das Schreiben bekommen und nicht ihre Eltern.
Das Schreiben macht dann sofort klar, dass die Tochter „ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes“ die Wohnung nicht verlassen darf. Sie darf auch keinen Besuch empfangen. Und innerhalb der Wohnung ist ein Kontakt mit Familienmitgliedern nur mit Maske erlaubt, wobei jeder sich die Hände zu desinfizieren hat.
Die Dauer ist auf zwei Wochen veranschlagt (Ende 31.7. 2020), vorausgesetzt das Mädchen zeigt keine Symptome. Und ob das Mädchen Symptome hat, bestimmt nicht sie selbst, sondern der Arzt.
Die Eltern werden weiter informiert, dass sie und ihre Tochter allen Anordnungen des Gesundheitsamts Folge zu leisten haben und erforderliche Untersuchungen über sich ergehen lassen müssen. Für den Fall, dass Eltern und Tochter „den Anforderungen der obigen Anordnung nicht ausreichend nachkommen“, droht die Einweisung in eine geschlossene Einrichtung.
Normalerweise besteht die Möglichkeit, gegen solche Anordnungen „Widerspruch und Anfechtungsklage“ zu erheben, was zu einer aufschiebenden Wirkung führt, bis dass die Klage vor Gericht entschieden ist. In diesem Fall wurden die Eltern darauf hingewiesen, dass es diese aufschiebende Wirkung angeblich nicht gibt.
Warum dieser katastrophenähnliche Beschluss?
Auf Seite 3 beginnt dann endlich die Begründung. Hier heißt es, dass das Gesundheitsamt dem Ordnungsamt mitgeteilt hatte, dass die Tochter „in Kontakt mit einer am Coronavirus … erkrankten Person“ gestanden haben soll. Und dann erfolgt die Begründung, wie ein erkrankter Kontakt nach Vorgaben des Robert-Koch-Instituts aussieht.
Es heißt weiter:
„Nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) für das Management von Kontaktpersonen bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 werden Sie aus diesem Grunde als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des IfSG angesehen.“
Danach folgen einige weitere rechtliche Belehrungen, dass man als infektionsverdächtige Person praktisch keine Bürgerrechte mehr genießt. Es beginnt bei „Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern“ (ich scheide auch aus, jeden Morgen), die nach Gutdünken weggesperrt werden dürfen, und zwar solange es das Ordnungsamt oder Gesundheitsamt für richtig befinden.
Weiter erfahren wir aus dem Schreiben, dass die „Grundrechte der Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung insoweit eingeschränkt werden“, oder mit anderen Worten nicht mehr vorhanden sind.
Im nächsten Absatz werden diese drakonischen Maßnahmen als „die mildeste der möglichen Schutzmaßnahmen“ bezeichnet. Es folgen dann noch anderthalb Seiten mit der Begründung der „Schutzmaßnahmen“, sogar unter Verwendung der Inkubationszeit, ohne wirklich zu wissen, wie es den Anschein tat, was sich hinter diesem Begriff verbirgt.
Selbstverständlich durfte auch hier nicht der Hinweis fehlen, dass persönliche Empfindlichkeiten dem großen Ganzen, sprich gesellschaftlicher Gesundheit, unterzuordnen sind. Und weil das alles ja so eilig zu sein scheint, hatte man sich seitens des Ordnungsamtes dazu entschlossen, überhaupt nicht nachzuprüfen, ob die Tochter wirklich infiziert war oder nicht. Der Verdacht allein war bereits Grund genug.
Zum Schluss noch einmal explizit der Hinweis, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung die Eltern und/oder Tochter (?) „mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldbuße“ zu rechnen haben.
Es gibt noch eine Rechtsbehelfsbelehrung (tolles Wort), dass die Eltern gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Aber wir hatten bereits erfahren, dass Widerspruch angeblich keine aufschiebende Wirkung hätte.
Medizinrecht aus dem Internet
Bei meiner Recherche zu dieser Anordnung bin ich auf folgende Webseite gestoßen, die allerdings nichts mit dieser speziellen Anordnung zu tun hat. Die Seite wurde vor vier Monaten zuletzt aktualisiert und beschäftigt sich mit der rechtlichen Seite von häuslichen Quarantänen, die vom Gesundheitsamt angeordnet werden: Coronavirus FAQ: Gesundheitsamt ordnet häusliche Quarantäne an – Rassi Waraiˍ
Auch hier erfahren wir, dass bei einer häuslichen Quarantäne einiges an Schikanen auf die Betroffenen zukommt: Regelmäßige Hausbesuche vom Gesundheitsamt, regelmäßige körperliche Untersuchungen und absolute Unterwerfung unter das Diktat des Gesundheitsamtes.
Besonders prickeln ist dieser Paragraf:
„Durch die Maßnahme der Beobachtung wird vor allem das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) eingeschränkt.“
Und weiter erfahren wir, dass sogar das Brief- und Postgeheimnis davon betroffen ist. Versuchen die Behörden hier herauszufinden, ob die Betroffenen mit den Viren in Briefkontakt stehen?
Ansonsten scheinen die weiteren Informationen in diesem Beitrag mit den Ausführungen in der diskutierten Anordnung vergleichbar zu sein. Das Gleiche gilt für die fehlende aufschiebende Wirkung eines Einspruchs:
Unter dem Kapitel „kann man sich gegen so eine Quarantäneanordnung wehren“ behauptet der Autor, Rechtsanwalt Warai, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, „sich gegen jeden behördlichen belastenden Verwaltungsakt zur Wehr zu setzen“. Und Widersprüche und Anfechtungsklagen haben grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 1 VwGOˍ).
Nur: Bei Quarantäneanordnungen gibt es auf einmal diese aufschiebende Wirkung nicht mehr, wie auch in der Anordnung ausgeführt wurde.
Für diese Situation gibt der Rechtsanwalt einen meist in der Praxis unpraktischen Tipp, wie er selber feststellt.. Denn die Betroffenen können einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Verwaltungsgericht anstrengen. Hier wird dann aber auch nur eine aufschiebende Wirkung beantragt, nicht ein Aussetzen der Quarantäneanordnung. Die unpraktische Seite des Tipps ist, dass ein Gerichtsbeschluss so spät erfolgt, dass es dann nichts mehr gibt, was man aufschieben könnte.
Meine Beurteilung diese Szenarios
Aus der Anordnung geht deutlich hervor, dass diese nur aufgrund eines Verdachts angeordnet wurde. Es ist überhaupt nicht abgesichert, dass die Tochter infiziert ist. Es scheint nicht einmal ein positiver PCR-Test vorzuliegen.
Aus dem Schreiben geht auch nicht hervor, wie dieser Verdachtsfall/Kontakt zustande gekommen ist. Wenn es über diese berüchtigte Tracing-App erfolgt ist, dann dürfte deutlich sein, dass hier unverschlüsselte Daten weitergereicht wurden. Wie anders hätte man die Tochter ausfindig machen können? Wie wahrscheinlich ist das? Näheres dazu in diesem Beitrag:
Der Freiwilligkeits-Schwindel der Corona-Tracing-Appˍ
Eine weitere Ungeheuerlichkeit ist, dass hier eine Jugendliche hinter gesundheitsbehördliche Schlösser und Riegel gesetzt wird. Es ist inzwischen fast zum wissenschaftlichen Gemeingut geworden, zu wissen, dass Kinder und Jugendliche kein Risiko darstellen:
Drosten-Studie über ansteckende Kinder grob falschˍ
Kinder übertragen kaum Coronaviren? Und jetzt?ˍ
Corona: Schulschließungen nutzlos? Kitas und Schulen sollten sofort wieder geöffnet werden!ˍ
Fazit
Geht es hier noch um den Schutz der Gesundheit oder ist das schon Willkür?