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Sehr wichtiges Urteil zur Maskenpflicht: Angeklagter freigesprochen – Ansteckungsgefahr im Freien = 0
Es ist nämlich so, dass die Behörde beweisen muss, DASS eine solche Gefahr gegeben ist, nicht der Veranstalter muss beweisen, dass sie nicht gegeben ist:
ZitatDie Darlegungs-und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, B. v. 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04- juris Rn. 19 m.w.N.; SächsOVG, U. v. 31.05.2018 – 3 A 199/18 – juris Rn. 23). Die zuständige Behörde muss daher die für eine Beurteilung der Gefahrenlage relevanten für sie erkennbaren Tatsachen ermitteln. Sie darf sich nicht auf diejenigen Tatsachen beschränken, die für einen Eingriff sprechen, sondern muss auch zugunsten der Versammlung aufklären (BVerfG NJW 2010, 141 dort Rn. 9).
Ist es nicht zu belegen, dass der Beschuldigte tatsächlich eine Gefährdung der Versammlungsteilnehmer herbeigeführt hat, hat er sich demnach eben auch nicht strafbar gemacht:
ZitatEine Bestrafung wegen versammlungsbezogener Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kommt demnach nur in Betracht, wenn als objektive Bedingung der Strafbarkeit die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gegen die Versammlung oder einen einzelnen Teilnehmer festgestellt wurde (vgl. VGH München Urt. v. 10.7.2018 – 10 BV 17.2405, BeckRS 2018, 21843, dort Rz. 30 m.w.N.).
Greulichs Anwalt Friedemann Däblitz erstritt daher einen Freispruch.
Dieses Urteil müsste auch künftig überall dort Konsequenzen haben, wo im Rahmen von Demonstrationen, Aufzügen und Versammlungen (nach GG) im Freien, bei seitens der Ordnungsbehörden eine Maskenpflicht auferlegt wird.