vielleicht findest du hier mehr Anhaltspunkte
impfen-nein-danke.de/bei-schuluntersuchung/
Das Schreiben aus dem Link ist zwar schon älter als die Einführung der Masernimpfpflicht, doch mir scheint seine Argumentation noch aktuell:
Zitat.............Alles anzeigenBezugnehmend auf den Masernausbruch 2015/2015, den Sie in Ihrem Schreiben erwähnen, habe ich noch die Frage, wie viele der angeführten Erkrankten eigentlich geimpft waren?
Ferner gehe ich auch nicht davon aus, dass Sie den von Ihnen argumentativ angeführten 1000 Erkrankten und dem einen Toten die Todesfallrate von bis zu 30 Kinder p.a. gegenübergestellt haben. Vergessen Sie hier bitte in Ihrer Kalkulation auch nicht, dass gemäß entsprechenden Gutachten maximal 5 – 10 % aller Impfschäden überhaupt gemeldet werden und Ihnen auch sicher keine rechtsverbindliche Erfassung der mit einer Impfung zusammenhängenden Spätschäden vorliegt.
Ihrem Art. 14 Abs. 5 Satz 8 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) möchte ich zu Ihrer Aufklärung folgende Paragraphen und folgende Gesetzgebung gegenüberstellen, denn rechtlich gesehen ist jede Impfung Körperverletzung, wenn keine Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt:
§ 223 Körperverletzung (II)
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 228 Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Grundgesetz Artikel 2 (2):
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
Hinzu kommt, dass ein wesentlicher Bestandteil einer etwaigen öffentlichen Impfempfehlung die Information über die Zulassung des Impfstoffes als Arzneimittel ist. Diese Information erweist sich im Hinblick auf die bezüglich der Nutzen-Risiko-Abwägung einzuhaltenden Zulassungsvoraussetzungen als in verfassungswidriger Weise unvollständig.
Darüber hinaus führt die im Ergebnis bindende Wirkung der öffentlichen Impfempfehlungen dazu, dass auch der Inhalt der Empfehlung – also abgesehen vom Rückgriff auf die für den Impfstoff ausgesprochene Zulassung – ohne Nutzen-Risiko-Abschätzung bleibt und deren Wirkung niemals belegt wurde.
Auf dieser Grundlage ist eine Risiko-Nutzen-Abwägung weder für den Impfling, noch für den Arzt möglich. Der Staat verstößt deshalb mit seinen öffentlichen Impfempfehlungen gegen die ihm aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2GG obliegenden grundrechtlichen Schutzpflichten.
Aus oben genannten Gründen besteht bezüglich einer Impfung und einer damit einhergehenden „Beratung“ auch zukünftig von meiner Seite aus kein Gesprächsbedarf, und ich betrachte diese Angelegenheit hiermit als erledigt...