(2) Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), gilt:
1.Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
2.Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.
3.Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist."
Man könnte ja auch Punkt 2.2 so auslegen, daß man nicht einmal einen ärztlichen Attest braucht, oder?
So ist es! Es reicht, wenn man glaubhaft vermitteln kann, das man keine Maske etc tragen kann. Besser ist aber ein ärztliches Attest, das sorgt für Klarheit (oder vom Psychotherapeuten, wenn es um Traumata oder ähnliches geht).
Einige Geschäfte versuchen das zu umgehen und verweisen auf das Hausrecht und verlange, dass man einen Kunststoffgesichtschutz trägt, das ist aber NICHT zulässig! Auch das Hausrecht lässt es NICHT zu, den Einkauf ohne Maske zu verbieten, wenn es sich bei dem Geschäft um ansonsten frei zugängliche Angebote handelt (wie in quasi jedem Geschäft) oder das Angebot der Grundversorgung dient. Kommt direkt aus der Landesverwaltung! Also - nix mit Hausrecht!!!