Daraufhin versuchte der Arzt Dr. David Bardens
Wenn schon, denn schon präzise:
David Bardens war bei Prozessbeginn Student der medizinischen Fakultät, und die von ihm begehrte Summe, die von Lanka ausgelobten 100tausend Euro für einen Masernvirus-Nachweis wurden ihm im ersten Prozess zugesprochen, wobei der Richter sein Urteil sprach, ohne die von Lanka geforderten Unterlagen der Forschungsresultate des Robert Koch Institutes zu berücksichtigen.
Lanka ging in Revision und gewann den zweiten und abschließenden Prozess:
"...Das
Landgericht habe durch seinen Beschluss vom 24.04.2014 die Kriterien,
dass es sich nur um eine Publikation, eine Originalarbeit, die vom
RKI stamme, außer Kraft gesetzt und ein weiteres Kriterium, nämlich
die Ursächlichkeit für die Masernerkrankung stattdessen
hinzugefügt. Im Übrigen sei durch die Auslobung nie die Einhaltung
der „K...´schen Postulate“ gefordert worden.
Tatsächlich
erfüllten die vorgelegten Publikationen weder einzeln noch in der
Gesamtschau die Kriterien der Auslobung. Das Gericht habe die Artikel
bereits nicht selbst geprüft. Diese wurden - unstreitig - erst im
Berufungsverfahren (in englischer Sprache) vorgelegt (Bl. 256 f d.
A.). So habe das Gericht akzeptiert, dass aus den sechs Publikationen
und den darin zitierten Veröffentlichungen auf willkürliche Weise
Aussagen und Argumente vom Sachverständigen entnommen worden seien
und diese entgegen der Aussagen und Intension der Autoren ausgelegt
und gedeutet sowie zusätzliche Aussagen erfunden worden seien, die
in den Publikationen nicht getätigt worden seien. Schließlich sei
daraus ein Konglomerat der Aussagen der Autoren auf nicht
nachvollziehbare und überprüfbare Weise konstruiert worden. So habe
der Sachverständige die Publikation „H... und M...“ entweder
nicht gelesen oder absichtlich falsch dargestellt. Die dortigen
Autoren stellten gerade fest, dass keine Informationen zur Vermehrung
des Virus vorlägen. Schließlich handele es sich bei dieser
Publikation auch nur um Sekundärliteratur und es werde der vom
Sachverständigen selbst aufgestellte Grundsatz, dass das
Außenvorlassen eigener Ergebnisse eine zwingende Voraussetzung für
diesen Publikationstyp sei, nicht beachtet, da sich die Autoren
gerade selbst zitierten. Hinsichtlich der angeblichen
Unzulänglichkeit der einzelnen Arbeiten wiederholt der Beklagte
weitgehend seinen Vortrag aus der ersten Instanz und ergänzt diesen.
Die von ihm geforderte Indizienkette zum Nachweis des Masernvirus sei
nicht neu. Die in seiner 78-seitigen Stellungnahme zum Gutachten des
Sachverständigen vom 17.11.2014 aufgeworfenen Fragen seien von
diesem nicht beantwortet worden. Der Sachverständige sei befangen,
da er den Vornamen des Vorsitzenden Richters des Landgerichts
Ravensburg in seinem Schreiben vom 03.03.2015 (Bl. 132 d. A.) erwähnt
habe, obwohl dessen Vorname im Verfahren niemals aufgetaucht sei.
Schließlich würden die Angaben des Sachverständigen auch durch die
gutachterlichen Stellungnahmen, die außergerichtlich eingeholt
worden seien, widerlegt (vgl. etwa Angaben der Rechtsanwälte Dr.
E..., die die Veröffentlichungen gelesen hätten; der Professoren
K..., W... sowie der Dres. L... und K...; Anl. A 12 - A 15, Bl. 543
ff d. A. und Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom
9.2.2016, A 22, Bl. 662 d. A.). Schließlich sei nochmals daran zu
erinnern, dass durch das RKI, PD Dr. M..., die als Zeugin benannt
worden sei, eine Größe der Viren von 120 - 400 nm festgestellt
worden sei und im Material auch Ribosomen hätten festgestellt werden
können, was nach den Aussagen des Sachverständigen gegen ein Virus
spreche. Letztlich sei die Entscheidung des Landgerichts auch
unzutreffend, da der Sachverständige - entgegen dem Urteil - nicht
gesagt habe, dass Kontrollexperimente durchgeführt worden seien,
aufgrund derer ausgeschlossen werden könne, dass nicht lediglich
zelleigene Artefakte in den Studien festgestellt worden seien.
Der
Beklagte beantragt:
1.
Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 12.03.2015, Az.: 4
O 346/13ˍ,
abgeändert.
2.
Die Klage wird abgewiesen..."
Gruß
Carlito