Und Teil zwei hinterher.
Behauptung 6: „Sie wurden über die Impfschäden aufgeklärt und alle wussten über die Nebenwirkungen Bescheid, weshalb es keinen Anspruch gibt!“
Der Thematik liegt zugrunde, dass jeder Erwachsene wirksam in eine Körperverletzung einwilligen kann und deshalb für all das, was man bereit war, als Schädigung in Kauf zu nehmen, nicht anschließend Schadenersatz verlangen kann.
Dies setzt eine informierte Entscheidung voraus, die über alle entscheidungserheblichen Tatsachen aufgeklärt hat, damit jeder Impfling das FÜR und WIDER abwägen kann.
Der Gesetzgeber hat dazu Hilfestellungen gegeben. So hat er in VO (EG) 507/2006 niedergelegt, dass der Verbraucher bei Abgabe von Medikamenten mit bedingter Zulassung über die bedingte Zulassung aufzuklären ist. Hier insbesondere über die Tatsache, dass die Zulassung unter der Bedingung stand, den Herstellern nachzulassen, erst künftig die Unbedenklichkeit der Vakzine nachweisen zu dürfen. Dafür stellte die EMA für das jeweilige Zulassungsverfahren Pläne auf mit entsprechenden Fristsetzungen, bis wann der Hersteller welchen konkreten Nachweis zu führen hat. Die Nachweise für die Unbedenklichkeit der Stoffe, insbesondere die Auswirkungen auf das ungeborene Kind reichen bis in das Jahr 2027. Hintergrund ist, dass jeder Impfling wissen soll, in welchem Kenntnisstand der Zulassungsbehörde die Teilnahme an dem „Experiment“ erfolgt. Es soll transparent sein, was noch unbekannt ist.
Natürlich ist auch vollumfänglich über Nebenwirkungen aufzuklären. BioNTech reichte dazu eine Liste an festgestellten Nebenwirkungen im Rahmen der Wirksamkeitsstudie der FDA ein. Der dortige Wissensstand z.B. dieses Herstellers bildete das Mindestmaß an erforderlicher Aufklärung über Nebenwirkungen.
Darüber hinaus wird von der Kanzlei Rogert & Ulbrich vertreten, dass über alle vom Arzneimittelgesetz grundlegend abweichenden Regeln aufzuklären ist, insbesondere, wenn die Abgabe an den Verbraucher nicht mehr im Rahmen des Arzneimittelgesetzes, sondern auf der Basis der MedBVSV erfolgte:
- abgelaufene Vakzine können verimpft werden, § 4 Abs. 2 der VO
- es müssen keine Rückstellproben gestellt werden § 4 Abs. 3 VO als Ausnahme zu den Regelungen des AMG
- die Logistik erfolgt nicht über den Arzneimittelhandel, sondern über den Bund, faktisch die Bundeswehr, § 2 der VO
- keine Verpflichtung zur Erstellung und Weitergabe eines Beipackzettels (Ausnahme von der GCP-Verordnung), § 8 der VO, § 4 Abs. 1, 3 der VO iVm § 11 AMG, damit auch keinerlei Inhaltsdeklaration
- diverse Abschwächungen bzgl. der Arzneimittelüberwachung (Abschwächung von § 64 AMG).
Bisher haben wir noch keinen Aufklärungsbogen gesehen, der geeignet war, den Impfinteressenten hinreichend zu informieren, um darauf beruhend, wirksam in die Behandlung einzuwilligen.
Behauptung 7: „Es besteht hinsichtlich der mRNA Vakzine ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis!“
Bisher wurde von den Behörden wie der StIKo von einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis der mRNA-Vakzine ausgegangen. Dies beruhte auf der Annahme, die Vakzine seien wirksam. Aber bereits diese Annahme war unzutreffend. Darauf basierten auch die angestellten Hochrechnungen, die die Wirksamkeit belegen sollen. Empirische Studien waren bis vor kurzem Fehlanzeige.
In einem Aufsatz von Peter Doshi et al. (peer reviewed) wird das Nutzen-Risikoverhältnis erstmalig sachlich auf empirischer Basis anhand der Realität bewertet. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die Studien des Herstellers, die auf Modellberechnungen und Annahmen beruhen, nicht den Tatsachen entsprechen und kein positives Nutzen-Risikoverhältnis festgestellt werden kann. Die Feststellungen erfolgten für Moderna Spikevax und Biontech Comirnaty. Wörtlich heißt es in dem Aufsatz:
“3.4. Harm-benefit considerations
In the Moderna trial, the excess risk of serious AESIs (15.1 per 10,000 participants) was higher than the risk reduction for COVID-19 hospitalization relative to the placebo group (6.4 per 10,000 participants).
[3] In the Pfizer trial, the excess risk of serious AESIs (10.1 per 10,000) was higher than the risk reduction for COVID-19 hospitalization relative to the placebo group (2.3 per 10,000 participants).“
(Vgl. “Serious adverse events of special interest following mRNA COVID-19
vaccination in randomized trials in adults”, Anlage S 4.)
Wörtlich übersetzt heißt das:
„3.4. Risiko-Nutzen Erwägung
In der Moderna-Studie wurde das erhöhte Risiko schwerer AESIs (15,1 per 10.000 Teilnehmer) höher festgestellt als die Risikominderung für COVID-19-Krankenhausaufenthalt im Vergleich zur Placebogruppe (6,4 pro 10.000 Teilnehmer).
[3] Im Pfizer-Prozess wird das Exzess-Risiko gravierend AESIs (10,1 pro 10.000) höher festgestellt als die Risikominderung für COVID-19-Krankenhausaufenthalt im Vergleich zur Placebogruppe (2,3 pro 10.000 Teilnehmer).“
Behauptung 8: „BioNTech und Moderna Vakzine haben bisher das Zulassungsverfahren ordnungsgemäß durchlaufen!“
Auch diese Behauptung kann nicht aufrechterhalten bleiben. Weder BioNTech noch Moderna haben die toxikologischen Gutachten zu den in den Impfstoffen als Transportmittel enthaltenen Lipidnanopartikeln zum 31.07.2021 vorgelegt.
Beide Hersteller der Lipide SM102 sowie ALC 0159 und ALC 0315 weisen die Lipide als toxisch aus und erklären, die Lipide seien nicht für Mensch und Tier geeignet. Die Nichtabgabe der toxikologischen Gutachten blieb unsanktioniert.
Behauptung 9: „Das Paul Ehrlich Institut (PEI) überwacht als obere Bundesbehörde den Hersteller BioNTech und gibt jede einzelne Charge erst nach Prüfung frei!“
Das PEI überwacht nach eigener Auskunft beinahe nichts. Von ca. 35 erforderliche Laboruntersuchungen werden nur 4 beim PEI durchgeführt.
- die Sichtprüfung
- die Integritätsprüfung
- die Prüfung der Größe der Lipide
- die Prüfung der Länge des mRNA Stranges
Das PEI hat noch nie BioNTech besucht. Es fand keine Laborüberprüfung vor Ort statt. Die Produktion und Abfüllung wurde noch nie physisch von PEI Mitarbeitern im Rahmen der Überwachung untersucht, so der hochrangige Mitarbeiter Dr. Wagner als Zeuge des PEI vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
- Es gibt keinen Gesamtverantwortlichen für die Qualitätssicherung
- Es gibt keine Sequenzierung und Prüfung dessen, was inhaltlich in der RNA programmiert sein soll durch das PEI.
- Das PEI erklärte zudem, in der Regel sei die RNA in den Lipiden zu kurz. Das sei aber erlaubt.
Zusammenfassung: Jeder Imbiss in Deutschland wird lebensmitteltechnisch besser überwacht.
Behauptung 10: „Das Spike Protein bleibt an der Einstichstelle und wird nur dort 14 Tage produziert und dann abgebaut!“
Das ist schlichtweg falsch. Die Lipide verteilen sich im gesamten Körper in allen Organen und im Gehirn und jede menschliche Zelle wird zum Ziel. Spike Proteine wurden an den verschiedensten Organen produziert und exponiert. Sie wurden in öffentlich bekannt gewordenen Fällen noch nach 4 Monaten, bei unseren Mandanten sogar auch noch 1.4 Jahre nach der letzten Impfung noch nachgewiesen. Die Bevölkerung wurde falsch informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr R&U Team
Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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