Wenn der Rollstuhl unvermeidbar ist…
Durch Unfälle oder im Alter geht in manchen Fällen die Fähigkeit zum Gehen verloren.
Dennoch sind die Menschen auf eine Fortbewegung angewiesen. Eine Möglichkeit um trotzdem weiterhin mobil zu sein bietet der Rollstuhl.
Rollstühle wurden für Menschen entwickelt, die in ihrer Fähigkeit zur Fortbewegung stark beeinträchtigt sind. Es handelt sich dabei um eine Art Stuhl auf Rädern.
Schon in der Historie sind ähnliche Fortbewegungsmittel für „Gehbehinderte “ nachgewiesen. So zum Beispiel geschehen im 13. Jahrhundert in China.
Über die Jahre bis zum heutigen Zeitpunkt entwickelte sich der Rollstuhl stetig fort. Auch die Art des Antriebs wurde technologisch gesehen immer besser.
Musste man sich Anfangs noch aus eigener Armkraft fortbewegen, so ist der Großteil der Rollstühle heute elektrisch bewegbar.
Verschiedene Arten von Rollstühlen
Nach der Art des Antriebs kann man heute folgende Rollstühle unterscheiden:
1. Greifreifenrollstuhl: Hier muss der Benutzer sich mithilfe seiner eigenen Armkraft fortbewegen indem er die Greifringe greift und sich vorwärts schiebt.
2. Handhebelrollstuhl: Wie auch bei der Greifreifenvariante nutzt der Rollstuhlfahrer zu der Fortbewegung seine Arme. Bei dieser Weiterentwicklung allerdings sind am Rollstuhl Greifhebel mit Hebelgetrieben angebracht. Diese müssen durch den Benutzer nur vorwärts gedrückt werden und schließlich rückwärts gezogen werden und der Rollstuhl setzt sich in Bewegung.
3. Elektrorollstuhl: Diese Rollstühle besitzen einen Motor und es muss durch den Benutzer nur die Geschwindigkeit und die Fahrrichtung bestimmt werden.
4. Schieberollstuhl: Oftmals, gerade bei älteren Menschen, reicht die Armkraft für eine Fortbewegung des Rollstuhls nicht mehr aus. Hier hat der Benutzer eine passive Rolle und wird von jemandem geschoben. Ein aktives Eingreifen des Benutzers ist nicht möglich.
5. Trippelrollstühle: Diese Rollstühle ermöglichen eine Fortbewegung durch „Trippeln“ mit den Füßen.
Da es sich bei Rollstühlen um Fortbewegungsmittel handelt (aber nicht im eigentlichen Sinne), gilt für nicht elektrisch fortbewegbare Rollstühle, die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Rollstühle dürfen nur durch Personen öffentlich benutzt werden bei denen eine „Gehbehinderung“ zugrunde liegt, die eine Fortbewegung auf den Beinen nicht mehr möglich macht.
Rollstühle dürfen ausschließlich als Einsitzer fortbewegt werden. Rollstühle dürfen mit dem Gewicht des Fahrers eingerechnet nicht mehr als 500 kg wiegen.
Ebenfalls dürfen sie eine Breite von 1,10 m nicht überschreiten. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für einen Rollstuhl beträgt 15 Stundenkilometer.
Wege die für Fußgänger bestimmt sind, dürfen von Rollstuhlfahrern befahren werden, allerdings nur in Schrittgeschwindigkeit.
Jeder Rollstuhl der in der Öffentlichkeit benutzt wird, muss über eine Lichtanlage verfügen. Dazu gehören Fahrscheinwerfer, Rückleuchten und Seitenstrahler.
Für die Überwindung von Treppen benötigen Rollstuhlfahrer eine Rampe, einen Aufzug oder speziell für Rollstuhlfahrer einen Plattformlift oder einen Rollstuhllift, eventuell auch einen Treppenaufzug.
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Beitragsbild: pixabay.com – klimkin