Treppenlift einbauen lassen: Tipps zur Auswahl und Genehmigung
Vor der Entscheidung zu stehen, wie man sein Haus am besten barrierefrei einrichten kann, bzw. wie man vorhandene Barrieren überwindbar machen kann, das kann jedem passieren.
Sei es durch Krankheit, Unfall oder auch besonders durch das “Alter” – normale Barrieren in einem Haus, wie beispielsweise Treppen können zu einem unüberwindlichen Problem werden: Barrierefreies Wohnen ist das Stichwort. Daher ist es wichtig, sich über die verschiedenen Möglichkeiten zu informieren.
Um Treppen zu überwinden ist ein Treppenlift in den meisten Fällen sehr gut geeignet. Allerdings ist nicht jeder Treppenlift für jeden Benutzer bzw. jede Behinderung geeignet.
Daher ist es besonders wichtig, genauestens zu überlegen, wer den Lift benutzen muss, wie selbstständig derjenige noch ist und welche Beschwerden er oder sie hat. So stellt natürlich ein Rollstuhlfahrer andere Anforderungen an einen Treppenlift als es jemand tut, dem nur das Treppensteigen aufgrund seines Alters einfach schwer fällt.
Außerdem hängt die Wahl des geeigneten Treppenlifts selbstverständlich auch von den baulichen Gegebenheiten ab.
Aber auch wenn die Entscheidung für ein bestimmtes Modell gefallen ist und dieses auch ohne Probleme passt, müssen vor dem Einbau noch diverse Sachverhalte geklärt werden.
Insbesondere Mieter müssen darauf achten, dass der Einbau eines Treppenlifts eine bauliche Veränderung darstellt, das heißt, dass man die Einwilligung des Eigentümers haben muss, ansonsten kann der Vermieter auf Entfernung des Treppenlifts klagen. Lassen Sie sich diese Einwilligung unbedingt schriftlich geben. Ähnliches gilt, wenn Sie in einem Mehrparteienhaus wohnen und der Treppenlift in einem gemeinsam genutzten Treppenhaus eingebaut werden soll. In diesem Fall müssen Sie sich die Einwilligung der anderen Wohnungsbesitzer einholen. Verlassen Sie sich auch hier nicht auf mündliche Zusagen, sondern lassen Sie sich die Erlaubnis schriftlich geben.
Wer den Treppenlift in einem Treppenhaus einbauen muss, das von mehreren Parteien begangen wird, sollte darauf hinweisen, dass der Lift bei Nichtgebrauch eingeklappt werden kann, so dass er niemandem im Weg ist. Bedenken Sie, dass das Treppenhaus auch ein Fluchtweg ist.
Außerdem sollte man direkt anbieten, dass das Treppenhaus bei einem möglichen Auszug wieder in den Urzustand zurückgesetzt wird.
Sollte der Eigentümer/Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft keine Einwilligung geben, hat der Mieter aber auch die Möglichkeit die Einwilligung einzuklagen, wenn ihm ansonsten die Möglichkeit verwert ist, in seine Wohnung zu kommen (siehe hierzu auch den Artikel: Muss der Vermieter den Einbau eines Treppenlifts dulden?).
Weiterhin sollte darauf geachtet werden, dass in manchen Bundesländern der Einbau baugenehmigungspflichtig ist. Vor der Genehmigung darf kein Einbauauftrag vergeben werden. Auch gibt es mancherorts Bauabnahmen, die vor der Inbetriebnahme durchzuführen sind. Informieren Sie sich deshalb gründlich, ob und welche Einschränkungen Sie an Ihrem Wohnort beachten müssen. Ansprechpartner kann zum Beispiel Ihre Gemeinde sein.
Lesen Sie auch:
- Auswahlkriterien für einen Treppenlift
- Treppenlift Planung
- Treppenlift Kosten
- Zuschüsse für Treppenlifte
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