Treppenlift von der Rentenversicherung?
Bei der Bezuschußung von Hilfsmittel bei Behinderter und verunfallten Menschen ist eine große Unsicherheit bei den Beteiligten, ob und inwieweit eine Leistung für diese oft nicht unerheblichen Kosten übernommen wird.
Unterschiedlich sind hier auch die Bestimmungen je nach Sozialversicherungsträger. Dass dabei der Begriff ‘Treppenlift’ ein Reizwort geworden ist, liegt wohl daran, da es sich um ein Hilfsmittel handelt, dass auch ohne oder nach einer Behinderung eine bequeme Einrichtung des täglichen Lebens ist.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Standpunkt klar, dass eine anteilige Kostenübernahme eines Treppenliftes zu den zu sozialen Aufgaben gehört, aber nach Prüfung in das Ermessen des Rentenversicherungsträgers gestellt ist.
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Ergebnis der Prüfung sein muss, dass das Hilfsmittel ‘Treppenlift’ Teil einer beruflichen Rehabilitation ist, und zwar zur Wiedereingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft, wie es in den Bestimmungen heißt.
Nach dem Maßnahmenkatalog zur Arbeitswiederherstellung, die der Berufsförderung nach einer Behinderung bzw. der Arbeitseingliederung und damit zusammenhängenden ergänzenden Aufgaben dienen, ist auch die Kostenübernahme eines Treppenliftes förderungswürdig.
Wenn das nur für einen Teil der Kosten gilt, dann liegt die logische Begründung darin, dass mit dem ‘Treppenlift’
auf Dauer eine Einrichtung geschaffen wird, die auch der Erhöhung der privaten Lebensqualität dient.
Eine Anfrage bei der Rentenversicherung kann sich also lohnen.
Mehr unter: Zuschüsse für Treppenlifte
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Beitragsbild: KI generiert