Unter Umweltgiften versteht man Stoffe, die in der Lage sind, die Umwelt, also Boden, Luft, Gewässer, Lebewesen oder das Klima zu schädigen.
Umweltgifte können Krankheiten herbeiführen oder sogar Artensterben hervorrufen.
Was in Deutschland als Gefahr für die Umwelt gilt, wird im „Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen“ festgehalten. Das Gesetz regelt zudem den Umgang mit diesen Stoffen, Einschränkungen oder Verbote. Laut diesem Gesetz wird die Umweltgefahr von Stoffen, Mischungen oder Produkten wie folgt definiert:
„Umweltgefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen, die selbst oder deren Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.“ (1)
Stoffe, die als Biozid wirken, also dazu geeignet sind, bestimmte Organismen abzuschrecken oder zu töten, sind zusätzlich gesondert definiert als „Stoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf oder gegen Schadorganismen, die zur Verwendung als Wirkstoff in Biozid-Produkten bestimmt sind“ (2) und bedürfen einer Zulassung.
Hersteller oder Händler sind in der EU sowie in Deutschland verpflichtet, umweltgefährliche Stoffe klar zu kennzeichnen und sicher zu verpacken.
Bei neuen Wirkstoffen hat der Hersteller zudem die Aufgabe, durch Testverfahren für die korrekte Einstufung zu sorgen. Daneben hat die Bundesrepublik das Recht, Stoffe als „umweltgefährlich“ einzustufen oder Untersuchungen zum Gefahrenpotential aufzuerlegen. Zuständig dafür ist die Bundesstelle für Chemikalien, der die Angaben schriftlich vorzulegen sind.
Bei Produkten, die für Verbraucher bestimmt sind oder Bioziden ist zusätzlich das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) über das Gefahrenpotential zu informieren. Dabei müssen laut Gesetz zumindest Handelsnamen, Informationen zur Zusammensetzung, die Gefahrgut-Kennzeichnung, Anwendungshinweise und Empfehlungen zu Vorsichtsmaßnahmen sowie Verhalten bei Unfällen mit dem Stoff angegeben werden. Ebenso müssen Ärzte dem Amt melden, wenn sie Patienten behandeln, die tatsächlich oder vermutlich einen Schaden durch umweltgefährliche Stoffe erlitten haben. Dabei müssen anonymisiert Alter und Geschlecht des Patienten, der verdächtige Stoff und Expositionswege sowie weitere Daten angegeben werden. (3)
Solche Informationen werden dazu verwendet, Wissen und statistische Daten über gefährliche Stoffe zu sammeln und geeignete Maßnahmen bei Vergiftungen zu entwickeln, wofür jedes Bundesland spezielle medizinische Einrichtungen beauftragt. Die statistischen Daten werden auch veröffentlicht und sind auf den Seiten des BfR einsehbar. So wurden 2009 über 3400 Vergiftungsfälle gemeldet, von denen die mit deutlichem Abstand meisten (über 50% !) durch Chemikalien hervorgerufen wurden.(4)
Verbote oder Einschränkungen sowie das Vorschreiben von Schutzmaßnahmen unterliegen dem Bund. So können Umweltgifte oder die Haltung giftiger Tierarten gänzlich verboten werden oder einem Hersteller auferlegt werden, seine Beschäftigten gesundheitlich zu überwachen. Wer gegen Auflagen verstößt oder eine Ordnungswidrigkeit entsprechend dem Gesetz begeht, kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Wer dem Schutzgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Straftat, die mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafen geahndet werden kann.
Übrigens: Wenn Sie solche Informationen interessieren, dann fordern Sie unbedingt meinen kostenlosen Praxis-Newsletter dazu an:
Daneben können auf die Stoffe zusätzlich weitere Vorschriften zutreffen, die von der Europäischen Union erlassen werden. Seit 2006 regelt die EG-Verordnung Nr. 1907/2006, auch als REACh-Verordnung bezeichnet, die „Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien“ in der EU.(5)
Verschiedene EU-Listen enthalten alle Stoffe, die in den EU-Ländern verwendet werden dürfen. Alle gelisteten Stoffe finden sich im europäischen Informationssystem für chemische Substanzen, dem ESIS.(6)
In den Listen finden sich zu jedem Gefahrstoff Produktinformationen, vorgeschriebene Kennzeichnungen, Einschränkungen oder die korrekte Einordnung. Stoffe, die nicht in diesen Listen zu finden sind, sind entweder verboten oder noch gar nicht zugelassen.
Umweltgifte können in verschiedene Kategorien eingeteilt werden. Seit Januar 2009 ist die CLP-Verordnung, auch GHS-Verordnung in Kraft, die die Einstufung, Beschriftung und Verpackung der Umweltgifte regelt und dabei das System der EU mit dem der Vereinten Nationen harmonisiert hat. Damit soll ein sicherer, internationaler Warenverkehr und bestmöglicher Schutz der Gesundheit und Umwelt ermöglicht werden.
Zur Kennzeichnungspflicht gehören Gefahrensymbole. Es existieren fünf Symbole, die eine Gesundheitsgefahr anzeigen sowie ein Symbol für Umweltgefahr. Krebserregende oder allergene Stoffe werden zusätzlich mit den Symbolen T (giftig), Xn (gesundheitsschädlich) und Xi (reizend) versehen.
Je nach Auswirkung kann auch angegeben sein, ob ein Stoff für Gewässer, bestimmte Tiere wie Bienen, für Pflanzen oder die Ozonschicht schädlich ist.
Kommt man mit einer erhöhten Menge an Umweltgift in Kontakt, erleidet man eine akute Vergiftung. Der Vergiftungsnotruf der Uniklinik Bonn ist rund um die Uhr kostenlos unter 0228 – 19 240 erreichbar und beantwortet auch allgemeine Fragen zu Umweltgiften.
Bei Anreicherung in einem bestimmten Körperorgan dagegen bekommt man eine chronische Vergiftung. Neben Vergiftungen können Umweltgifte jedoch auch andere Krankheiten wie Allergien, Krebs oder Asthma auslösen. Auch als Auslöser der Parkinson Krankheit werden Umweltgifte diskutiert.(7)
Aufgenommen werden die Gifte über die Verdauungsorgane, die Haut, Atemwege oder bei Injektionen oder Stichen über den Blutkreislauf.
Die Symptome der Vergiftung können vielfältig sein und die meisten verschwinden, wenn man dem Gift nicht mehr ausgesetzt wird.
Häufige Symptome sind Allergien, Infektanfälligkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Gedächtnisstörungen, Schmerzen in Knie, Hüfte oder Wirbelsäule, Depressionen, Herzrhythmusstörungen, Nervosität, Schlafstörungen sowie Schwindel.(8)
Zulassungspflichtige Stoffe werden in der EU im Anhang XIV der REACh-Verordnung gelistet. Soll ein Stoff als zulassungspflichtig eingestuft werden, können EU-Mitgliedsstaaten der European Chemicals Agency (kurz: ECHA) einen Stoff als besonders besorgniserregend vorschlagen. In Deutschland ist das Umweltbundesamt für die Meldung an die ECHA zuständig.
Eine spezielle Kommission der ECHA muss anschließend einstimmig zustimmen, diesen Stoff in die Kandidatenliste aufzunehmen. Durch die Aufnahme in die Liste gilt der Stoff fortan als „besonders besorgniserregend“. Die Kandidatenliste ist online öffentlich einsehbar.(9)
Schon mit der Veröffentlichung in der Liste können dem Hersteller bestimmte Auflagen gemacht werden. Zudem müssen Hersteller oder Importeure für jeden Stoff, der länger als sechs Monate auf der Liste steht, angeben, in welchen Produkten er enthalten ist. Allerdings nur, falls der Stoff zu mehr als 0,1 Prozent enthalten ist und vom Produkt mindestens eine Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert wird.(10)
Gewerblichen Kunden muss mitgeteilt werden, ob ein Stoff der Kandidatenliste im Produkt (> 0,1 %) vorhanden ist. Auch der Verbraucher hat ein Recht zu erfahren, ob in einem Produkt Stoffe der Kandidatenliste vorhanden sind. Um dies beim Hersteller zu erfragen, stellt das Umweltbundesamt auf Deutsch wie Englisch Musterschreiben in den Formaten Word sowie Pdf bereit, die jeder herunterladen kann.(11)
Übrigens: Wenn Sie solche Informationen interessieren, dann fordern Sie unbedingt meinen Heilpflanzen-Newsletter dazu an. Darin geht es im Wesentlichen um Heilpflanzen, aber auch um Bachblüten oder Homöopathische Mittel:
Außerdem kann man direkt im Geschäft nachfragen. Bekommt man auf schriftliche Anfragen keine Antwort, sollte man dies schriftlich den zuständigen Behörden per Post oder per Mail (mail@reach-info.de) mitteilen.
Viele gesetzliche Vorschriften regeln also den Umgang mit gefährlichen Reinstoffen. Dennoch kommen wir täglich mit diesen gefährlichen Stoffen in Kontakt und können sie sogar mit der Nahrung aufnehmen. Viele Stoffe gelten bei Verbraucherinstitutionen und unabhängigen Testinstituten längst als gesundheitsbelastend oder –gefährlich, ohne dass sie kennzeichnungspflichtig sind. Andere Stoffe werden zwar tatsächlich als gefährlich eingestuft, dürfen aber dennoch in vielen Produkten ohne Kennzeichnung verwendet werden, zum Beispiel weil ihre Konzentration gering ist, sie aus natürlichen Quellen stammen oder nur Ausgangsstoff waren.
So gelten polyzyklische Moschusverbindungen als potentiell krebserregend, sind aber als Duftstoff Bestandteil vieler Kosmetikprodukte. In Farbpigmenten von dekorativer Kosmetik ist häufig Schwermetall zu finden.(12)
Formaldehyd wird trotz Einstufung als umweltgefährlich als Konservierungsmittel in Körperlotion und anderen Produkten verwendet.(13) Dabei gilt es als allergen und Auslöser von Asthma. Viele weitere Duft-, Konservierungs- oder Farbstoffe gelten als potentielle Allergene ebenso wie Desinfektionsmittel in Reinigern oder optische Aufheller in Waschmitteln, die zudem eine schwer abbaubare Belastung für die Umwelt darstellen.(14)
Antibakterielle Reiniger enthalten Substanzen, die bei Menschen Allergien auslösen und Antibiotikaresistenzen bei Mikroorganismen fördern können. Mottenkugeln oder Anti-Flohmittel für Haustiere können Nervengifte enthalten.(15)
Halogenorganische Verbindungen, von denen viele Allergien auslösen und manche als krebserregend gelten, können in so verschiedenen Produkten wie Möbeln, Babywäsche oder Zahncreme nachgewiesen werden. Auto- und Industrieabgase belasten die Luft mit Umweltgiften wie Kohlenstoffmonoxid oder polyzyklischen Kohlenwasserstoffen. Asbest oder Schimmelpilzsporen gehören zu den Umweltgiften, die in Wohnräumen vorkommen. Pestizide können Obst und Gemüse belasten.(16)
Aus Reinigern, Kosmetik, Waschmitteln und anderen Produkten gelangen die Gifte dann in die Umwelt, wo sie oft nur schwer abbaubar sind, sich anreichern und in die Nahrungskette gelangen.
Selbst nachweislich krebserregende Stoffe können in verschiedensten Produkten, von Kosmetik bis zum Baby-Spielzeug, enthalten sein und, wenn überhaupt, erst nach jahrelangen Prozessen langsam vom Markt verschwinden. So sind die krebserregenden polyzyklischen Kohlenwasserstoffe (PAK) in zahlreichen Produkten vorhanden, während viele Institutionen schon seit Jahren auf die erhebliche Gesundheitsgefahr hinweisen und die Stoffe in der KMR-Gefahrstoffliste (karzinogen, mutagen, reproduktionsgefährdend) stehen.
In der Umwelt sind PAK langlebig und können sich anreichern. Vom Menschen werden sie über die Nahrung, die Atemluft oder Hautkontakt aufgenommen. Bis jetzt gibt es keine Grenzwerte für ihren Einsatz oder Bestrebungen, ihren Anteil zu vermindern.
Im Juni 2010 wurde von deutschen Ministerien ein Dossier zur Gesundheitsbelastung durch diese Verbindungen erstellt und der zuständigen Europäischen Kommission vorgelegt. Eine Entscheidung, ob daraus eine EU-weite Regelung zum Umgang mit PAK wird, steht aus.(17)
Doch nicht einmal in Deutschland selbst existieren Grenzwerte, sondern nur Richtlinien. Laut TÜV Rheinland werden diese Richtwerte jedoch in einigen Produkten um das Einhundertfache überschritten. (18) Das GS-Siegel für geprüfte Sicherheit wird dabei nur an Produkte vergeben, die sich an die empfohlenen Richtwerte halten. Daneben haben Verbraucher nur wenige Möglichkeiten, Produkte mit Gefahrstoffen zu identifizieren. Trotz gesetzlicher Informationspflicht verweigern manche Hersteller die Auskunft über Inhaltsstoffe.
Informationsquellen über Umweltgifte gibt es zahlreiche. Die Themen Gefahrenstoffe und Umweltgifte werden in verschiedenen Portalen behandelt und relevante Informationen werden in speziellen Datenbanken angeboten, die sich meist einem Unterthema oder Fachbereich widmen oder sich an bestimmte Berufsgruppen wenden. So gibt das Institut für Arbeitsschutz der DGUV eine Gefahrstoffliste für Gefahrstoffe am Arbeitsplatz heraus (19) oder listet alle krebserregenden oder erbgutverändernden Stoffe in der KMR-Liste. (20)
Im Kompendium “Einstufung und Kennzeichnung” der Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin findet man alle Informationen zur korrekten Einordnung und entsprechenden Kennzeichnung.(21)
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege BGW betreibt ein Online-Gefahrstoffmanagement speziell für Arzt- und Zahnarztpraxen mit virtueller Praxis, Gefahrstoffinformationen und Handlungshinweisen.(22) In der Sammlung von medizinischen Artikeln auf Journal Med kann man gezielt Artikel zu bestimmten Wirkstoffen suchen.(24) Informationen zu Gefahrstoffen und weitere Datenbanken listet auch das Netzwerk „Gefahrstoffe im Griff“ auf.(23)
Übrigens: Wenn Sie solche Informationen interessieren, dann fordern Sie unbedingt meinen kostenlosen Praxis-Newsletter dazu an:
Regelmäßig prüft die Zeitschrift Öko-Test Verbraucherprodukte im Labor auf schädliche Inhaltsstoffe (25) und kommt dabei oft zu ernüchternden Ergebnissen. Trotz guter Informationslage und umfangreicher Richtlinien und Gesetze schaffen es weder Bundesrepublik noch EU Verbraucher zuverlässig vor Gesundheitsrisiken durch Umweltgifte zu bewahren und dem Verbraucher bleibt oft nur, sich selbst zu informieren und bei Herstellern kritisch nachzufragen.
Doch dies ist keine Garantie, Umweltgifte zu erkennen, da viele Stoffe oder Zusammensetzungen nicht vollständig deklariert werden müssen oder Hersteller die genaue Zusammensetzung auch auf Anfrage nicht preisgeben. Zudem dürfen zum Beispiel einige kritische und umweltgefährliche Stoffe schlicht als „Parfum“ bezeichnet werden, wie Duftstoffe mit Formaldehyd, oder, wenn ihre Konzentration gering ist, sogar ganz verschwiegen werden.
Nun ja, und dann gibt es noch die “neueren” Umweltgifte wie Elektrosmog oder die Nanotechnologie, die zwar noch nicht unter den Begriff Umweltgift fallen, die dennoch sehr kontrovers diskutiert werden müssen. Natürlich sehen das zahlreiche Lobbyisten und deren bezahlte “Experten” völlig anders.
Fazit
Alle Bestrebungen, die EU-Bürger durch Gesetze vor Gesundheitsschäden durch Umweltgifte zu schützen, können nicht verhindern, dass Hersteller sich über die unverbindlichen Richtwerte hinwegsetzen oder ihre Möglichkeiten nutzen, Inhaltsstoffe zu verschleiern.
Andere Risiken werden dagegen von Konsumenten bewusst in Kauf genommen, wie bei Zigaretten, die sogar Warnhinweise tragen. Es wäre wünschenswert, wenn bei jedem Produkt die Gesundheitsrisiken klar benannt werden, damit jeder selbst entscheiden kann, was er seinem Körper zumuten möchte und was nicht.
Übrigens: Wenn Sie solche Informationen interessieren, dann fordern Sie unbedingt meinen kostenlosen Praxis-Newsletter “Unabhängig. Natürlich. Klare Kante.” dazu an:
Quellen:
1) Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, § 3a Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, Punkt 1.15, Punkt 2; https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/__3a.html
2) Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen , § 3b Ergänzende Begriffsbestimmungen für Biozid-Produkte, Punkt 1. 2,
https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/__3b.html
3) Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen ,§ 16e Mitteilungen für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen, https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/__16e.html
4) BfR, Publikationen: Broschüren und Faltblätter: Ärztliche Mitteilungen bei Vergiftungen 2009; https://www.bfr.bund.de/cm/350/aerztliche_mitteilungen
_bei_vergiftungen_2009.pdf
5) REACh Net, https://www.reach-net.com/35.htm
6) ESIS: European chemical Substances Information System, https: //esis.jrc.ec.europa.eu/?PGM=eli (Link existiert nicht mehr)
7) Pressemitteilung der Emory University, Minnesota; whsc.emory.edu/_releases/2002august/niehs_grants.html
8) knol, Leitsymptome – Häufigkeit bei Umweltvergifteten, knol.google.com/k/symptome-durch-umweltgifte-nervensch%C3%A4den-immunsch%C3%A4den #
9) Candidate List of Substances of Very High Concern for authorisation, https://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp
10) Umweltbundesamt, Besonders besorgniserregende Stoffe.
https://www.reach-info.de/svhc.htm
11) Auskunftsrechte zu Stoffen in Erzeugnissen,
https://www.reach-info.de/auskunftsrecht.htm
12) Kosmetische Mittel: BfR empfiehlt Schwermetallgehalte über Reinheitsanforderungen der Ausgangsstoffe zu regeln, Stellungnahme Nr. 025/2006 des BfR vom 05. April 2006; https://www.bfr.bund.de/cm/343/kosmetische
_mittel_bfr_empfiehlt_schwermetallgehalte_ueber.pdf
13) Ökotest, Körperlotionen, Urea,
https://www.oekotest.de/cgi/index.cgi?artnr=98750;bernr=10;co=
14) ÖKO-TEST September 2010, Waschmittel, Vollwaschmittel, Niedrigtemperatur , https://www.oekotest.de/cgi/index.cgi?artnr=95853;bernr=01;seite=03;co=;suche=vollwaschmittel
15) Öko-Test, Jahrbuch für 2012, Hundeflohmittel/Katzenflohmittel; https://emedien.oekotest.de/cgi/index.cgi?artnr=98758;bernr=23
17) Pressemitteilung des BAuA vom 29. Juni 2010: Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor krebserzeugenden Stoffen soll erhöht werden, https://www.baua.de/de/Presse/Pressemitteilungen/2010/06/pm045-10.html
18) Risikofaktor PAK: Konzentration in Produkten alarmierend hoch. TÜV Rheinland testet: In zahlreichen Produkten Überschreitung der Richtwerte um das Hundertfache, https://www.presseportal.de/pm/31385/1379506/tuev_rheinland_group
19) IFA, Gefahrstoffliste BGIA-Report 1/2009 – Gefahrstoffe am Arbeitsplatz, https://www.dguv.de/ifa/de/pub/rep/reports2009_2010/bgia0109/index.jsp
20) Liste der krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe
(KMR-Liste), https://www.dguv.de/ifa/de/fac/kmr/index.jsp
21) BAuA, Publikationen, Kompendium “Einstufung und Kennzeichnung”. Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW Verlag für neue Wissenschaft GmbH 2003. Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Regelwerk, Rw 28, ISBN: 3-89701-995-7 https:/ /www.baua.de/cln_135/de/Publikationen/Regelwerke/Rw28.html , Internetfassung des Kompendiums: https://www.reach-clp-helpdesk.de/de/Rechtstexte/Kompendium/Kompendium .html (Link existiert nicht mehr)
22) BGW, Virtuelle Praxis, https://www.bgw-online.de/internet/generator/Navi-bgw-online/NavigationLinks/Virtuelle_20Praxis/navi.html
23) KMU-Gefahrstoffportal des Institut Aser und des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit NRW, Gefahrstoffe im Griff,
24)https://www.journalmed.de/jmed_start.php
25) Testberichte online unter https://emedien.oekotest.de/
Beitragsbild: 123rf.com – iakovenko